Dabei soll er meist ausfällig geworden sein und beispielsweise ihm völlig unbekannte Personen als pädophil bezeichnet haben. Gemäss Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 (Ergänzung zur vorgenannten Anklage) soll er u.a. seinem Cousin D.________ mehrfach schwerwiegende Konsequenzen (Körperverletzung oder gar Tötung) angedroht haben. 4.2 Der Gesuchsteller leitet die Voreingenommenheit und Befangenheit des Gesuchsgegners aus dessen angeblich parteiischen Verhalten ab. Dieser würde für die anderen Verfahrensbeteiligten Partei ergreifen, ohne deren Aussagen und Anzeigen genauso kritisch zu würdigen wie die seinigen.