Weiter soll der Gesuchsteller G.________ gegenüber einem Arbeitskollegen als Pädophilen und Junkie bezeichnet haben, unzählige Male auf seiner Arbeitsstelle angerufen und schliesslich ohne sein Wissen ein Telefongespräch aufgezeichnet und dieses – mit dem Titel «Morddrohung zum zweiten Mal» – seinem Arbeitgeber geschickt haben, weswegen er beinahe seine Stelle verloren hätte.