Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 246 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Staatsanwalt C.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Drohung (evtl. Nötigung), Verleumdung, Beschimpfung etc. Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, Ver- leumdung, Beschimpfung etc. (Verfahren BM 21 21309). Am 20. Mai 2022 reichte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgesuch gegen den zustän- digen Staatsanwalt (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein. Die Staatsanwaltschaft lei- tete das Ausstandsgesuch zusammen mit einer Stellungnahme und den amtlichen Akten BM 21 21309 sowie Kopien von Aktenstücken aus anderen Verfahren (so die Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 [aus Verfahren BM 20 10958] sowie die An- klageschrift vom 28. August 2020, den Haftantrag vom 3. Februar 2018 und den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. März 2020 [alle aus dem Verfahren BM 17 40765)] am 30. Mai 2022 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) weiter. Diese eröffnete am 3. Juni 2022 ein Ausstandsverfahren. Auf die An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Weitere Eingaben gin- gen nicht mehr ein. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Eidgenössischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch wurde frist- und form- gerecht eingereicht. Es ist somit darauf einzutreten. 3. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person (wozu auch Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zählen [Art. 12 Bst. b StPO]) in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 Bst. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgese- hen sind. Art. 56 StPO konkretisiert die verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei ob- jektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- 2 trachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 und 143 IV 69 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei einer Strafverfolgungs- behörde beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dem funktionellen Unterschied zwischen einem Gericht (Art. 13 StPO) und einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 StPO) ist Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.1). 4. 4.1 Aktenkundig liegen dem aktuellen Verfahren BM 21 21309 diverse Anzeigen gegen den Gesuchsteller zugrunde. Diesem werden Drohung (evtl. Nötigung), Verleum- dung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von D.________ (Cousin des Gesuchstellers, welcher auch Verfahrensbeteiligter im beim Regionalgericht Bern-Mitteland [nachfolgend: Regionalgericht] hängigen Ver- fahren ist), Verleumdung (evtl. üble Nachrede), Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung zum Nachteil von E.________ (teilweise auch zum Nachteil der ge- meinsamen Tochter F.________) sowie Nötigung, Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede (evtl. Verleumdung), Missbrauch einer Fernmeldeanlage und unbefugtes Aufnehmens von Gesprächen zum Nachteil von G.________ (Ex-Partner von E.________) vorgeworfen. Gemäss Anzeigerapport vom 2. November 2021 betref- fend Strafanzeige von G.________ (mutmasslicher Deliktszeitraum Au- gust/September 2021) soll der Gesuchsteller diesen in Voicemailnachrichten als «huere Nuttesohn», «Schlappschwanz», «drogensüchtiges Arschloch» und «per- verse Drecksmore» betitelt haben. Zudem seien Drohungen gefallen wie «ich komme dich päckle, ich schwöre es dir», «Geh nicht mehr in die Nähe meiner Tochter, sonst päckle ich dich», «Zuerst komme ich dir die Zähne einschlagen und dann zeige ich dich an». Weiter soll der Gesuchsteller G.________ gegenüber ei- nem Arbeitskollegen als Pädophilen und Junkie bezeichnet haben, unzählige Male auf seiner Arbeitsstelle angerufen und schliesslich ohne sein Wissen ein Telefon- gespräch aufgezeichnet und dieses – mit dem Titel «Morddrohung zum zweiten Mal» – seinem Arbeitgeber geschickt haben, weswegen er beinahe seine Stelle verloren hätte. Auch der Mutter seiner Tochter F.________ (E.________) soll der Gesuchsteller nicht nur persönlich gegenüber ausfällig geworden sein, sondern soll sie bei deren damaligen Arbeitgeberin (u.a.) des unkorrekten Verhaltens und des Sozial- und Versicherungsbetrugs bezichtigt haben. Gemäss dem diesbezüglichen Anzeigerapport vom 27. Juli 2021 hat sich schliesslich auch die damalige Arbeitge- berin von E.________ wegen Belästigung und negativer Internetrezensionen poli- zeilich beraten lassen. Weiter hätten Abklärungen beim H.________ hinsichtlich der Betrugsvorwürfe keine Unregelmässigkeiten zu Tage gefördert. Den Aussagen des Gesuchstellers vom 17. Juni 2021 zufolge beabsichtigte er mit seinen gegenü- ber E.________ erhobenen Vorwürfen, dass diese ihren Job verlieren werde (Ein- vernahmeprotokoll von A.________ vom 17. Juni 2021, Z. 135). 3 Durch den Gesuchsteller wurden ebenfalls Anzeigen gegen D.________ und G.________ eingereicht. Letzterer soll ihn im August 2021 u.a. mit dem Tod be- droht haben. Im beim Regionalgericht hängigen Verfahren werden dem Gesuchsteller ebenfalls Ehrverletzungsdelikte und Nötigung/Drohung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen. Betroffen von den mutmasslichen Verfehlun- gen sind u.a. Familienangehörige, welche den Gesuchsteller längere Zeit finanziell unterstützt haben sollen. Gemäss Anklageschrift vom 28. August 2020 soll der Ge- suchsteller sie direkt, mit Flyern oder per E-Mail beleidigt haben. Er soll sich auch an die Arbeitgeber gewandt und sich ausgesprochen negativ über seine Geschwis- ter und die Schwägerin geäussert haben. Der Schwägerin, welche in einem Spital angestellt gewesen war, soll er illegale Medikamentenveräusserung vorgeworfen haben. Anhaltspunkte für derartige Verfehlungen hätten jedoch – so die Anklage- schrift – nicht bestanden. Seine Schwägerin soll er auch mehrfach als „grösste Nut- te" bezeichnet haben. Von seinen Geschwistern soll er (unberechtigt) grössere Geldbeträge gefordert und ihnen im Fall des Nichtbezahlens die Einreichung einer Anzeige oder eine Betreibung angedroht haben. Zudem soll er die Geschwister be- droht haben, indem er der Schwester Schläge („d' Schnorre z'verschla") angedroht habe und – mit einem Baseballschläger «bewaffnet» – vor der Wohnung des Bru- ders erschienen sei und ihm mitgeteilt habe, ihn fertig machen zu wollen. Behör- denmitglieder/Beamte soll er gedroht haben, wenn diese ihn nicht im geforderten Masse unterstützen wollten (z.B. bei Nichtaustellen einer Parkkarte, Nichtausrich- tung von Zulagen bei der Sozialhilfe). Dabei soll er meist ausfällig geworden sein und beispielsweise ihm völlig unbekannte Personen als pädophil bezeichnet haben. Gemäss Anklageschrift vom 22. Oktober 2020 (Ergänzung zur vorgenannten An- klage) soll er u.a. seinem Cousin D.________ mehrfach schwerwiegende Konse- quenzen (Körperverletzung oder gar Tötung) angedroht haben. 4.2 Der Gesuchsteller leitet die Voreingenommenheit und Befangenheit des Gesuchs- gegners aus dessen angeblich parteiischen Verhalten ab. Dieser würde für die an- deren Verfahrensbeteiligten Partei ergreifen, ohne deren Aussagen und Anzeigen genauso kritisch zu würdigen wie die seinigen. Die Voreingenommenheit des Ge- suchsgegners zeige sich insbesondere darin, dass dieser ihm – ohne dass er (der Gesuchsteller) in den letzten Monaten konkreten Anlass gegeben habe – am 17. Mai 2022 für den Fall einer weiteren Anzeige wegen Drohung eine Verhaftung in Aussicht gestellt habe. Eine allfällige, in der Zukunft liegende Anzeige wegen ei- nes Delikts, welches nur in Ausnahmefällen als Haftgrund tauge und dessen Sach- verhalt und Wahrheitsgehalt völlig ungewiss seien, könne indes nicht ausreichend sein, um eine Haft anzuordnen. Indem der Gesuchsgegner aber genau dies in Aussicht gestellt habe und damit heute schon von seiner Schuld ausgehe, habe er den Anschein erweckt, gegenüber dem Gesuchsteller voreingenommen zu sein. Zudem nehme der Gesuchsgegner eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorweg, oh- ne die konkreten Umstände miteinzubeziehen. Die Haftandrohung erscheine zu- dem als unzulässige Reaktion auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit bei der vorgesehenen Einvernahme vom 17. Mai 2022, obschon seine Einvernahmeun- fähigkeit mit einem Arztzeugnis sowie einem spezifizierten Bericht seines Psycho- logen belegt worden sei. Dass der Gesuchsgegner sein vorgängig gestelltes Ver- 4 schiebungsgesuch abgewiesen habe, obschon er bei Zweifeln Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater und dem behandelnden Psychologen hätte nehmen können, zeuge ebenfalls von Voreingenommenheit. 4.3 Der Gesuchsgegner sieht sich nicht als voreingenommen. In einem anderen gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren (BM 17 40765) habe er versucht, diverse Verfahrensteile durch Vergleich zu erledigen, was zum Vorteil des Gesuchstellers gewesen wäre. Jenes Verfahren sei nun seit zwei Jahren beim Regionalgericht hängig, da zwei Hauptverhandlungstermine – der zweite wegen psychischer Pro- bleme des Gesuchstellers – hätten abgesagt werden müssen. Der Gesuchsteller versuche mit allen Mitteln, das Verfahren zu verzögern. Im hier interessierenden Verfahren sei er am 17. Mai 2022 nicht zur Einvernahme erschienen. Da das Ver- fahren so nicht vorangetrieben und abgeschlossen werden könne, sei für die nächste Befragung eine Abklärung der Einvernahmefähigkeit durch einen neutralen Psychiater in Aussicht gestellt worden. In Anbetracht der Häufung von Anzeigen seit März 2021 sei zudem in Aussicht gestellt worden, dass der Gesuchsteller bei nächsten Drohungen in Haft genommen würde, andernfalls das Verfahren bei im- mer weiteren Anzeigen einfach nicht abgeschlossen werden könne. Im beim Regi- onalgericht hängigen Verfahren seien denn nun auch schon diverse Ehrverlet- zungsdelikte verjährt. Ob dannzumal tatsächlich eine Haftanordnung erlassen wer- de, entscheide indes nicht er, sondern das Zwangsmassnahmengericht. Dieses habe im Verfahren BM 17 40765 bereits Haft wegen Kollusions- und Wiederho- lungsgefahr angeordnet. Drohungen seien überdies keine Bagatelldelikte und das Stellen eines Haftantrags könne bei weiteren Drohungen sicherlich noch als ver- hältnismässig angesehen werden. Vom Geschädigten D.________ (Cousin des Gesuchstellers) sei zudem ein erneuter Antrag auf ein Kontaktverbot hängig. Das vorliegende Ausstandsgesuch stehe in diesem Zusammenhang. Mit diesem solle verhindert werden, dass er (der Gesuchsgegner) an diesem Verfahren weiterarbei- te. Jedoch würde auch eine andere Verfahrensleitung wieder abgelehnt werden, wenn Verfügungen erlassen würden, welche nicht im Sinne des Gesuchstellers seien. 5. 5.1 Die Befangenheit einer staatsanwaltlichen Verfahrensleiterin oder eines Verfah- rensleiters im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungslei- tung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien aus- wirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2, 141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3). Diesbe- züglich sind primär die gegen die zu beanstandenden Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.2). Auch vorei- lige präjudizielle Äusserungen der Verfahrensleitung können in begründeten Einzel- fällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Verfahrensleitung nicht gewillt erscheint, ih- ren unzulässigen, vom zuständigen Gericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. 5 BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in recht- licher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrens- stands vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei wird aber, sofern nicht beson- dere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt, dass die Verfahrens- leitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffs entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorlie- gen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 und 127 I 196 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.4.1 und 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.3). 5.2 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers können keine objektiven Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Gesuchsgegners ausgemacht wer- den. Die Anzeige des Gesuchstellers gegen G.________ vom 31. August 2021 ist aktenkundig. Auch wenn Letzterer – soweit ersichtlich – noch nicht als beschuldigte Person einvernommen worden ist, lässt dies nicht auf Befangenheit des Gesuchs- gegners schliessen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchs- gegner dem gegen G.________ erhobenen Vorwurf nicht nachzugehen gedenkt. Den Akten kann entnommen werden, dass die gegenseitigen Anzeigen G.________/Gesuchsteller im Zusammenhang mit der mit «Morddrohung zum zweiten Mal» betitelten Telefonaufzeichnung von August 2021 stehen. Gemäss Nachtrag vom 6. Dezember 2021 zum Anzeigerapport betreffend Strafanzeige von G.________ versuchte die Polizei mehrfach vergeblich, den Gesuchsteller zu be- fragen. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass sich Einvernahmen mit dem Gesuchsteller schwierig gestalten, erstaunt nicht weiter, dass der vom Ge- suchsteller gegen G.________ eingereichten Anzeige noch nicht weiter nachge- gangen wurde. Soweit seine Anzeige gegen D.________ betreffend, ist festzuhal- ten, dass dieser am 17. Mai 2022 zu den vom Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe befragt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeigen des Gesuchstellers nicht auch gewürdigt und geprüft würden, bestehen somit nicht. Auch im Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Terminverschiebungsgesuch vom 13. Mai 2022 nicht nachgekommen und nach Einreichung eines Berichts des behandelnden Psychologen am 16. Mai 2022 auch nicht wiedererwägungsweise auf die ablehnende Verfügung zurückgekommen ist, vermag keinen Anschein von Befangenheit zu begründen. Zwar trifft zu, dass der Gesuchsteller seinen Psychia- ter und Psychologen vom Arztgeheimnis entbunden hatte und der Gesuchsgegner demzufolge bei Zweifeln mit diesen hätte Rücksprache nehmen können. Dass der Gesuchsgegner dies nicht gemacht hat, kann angesichts der Akten, die aufgrund des Verhaltens des Gesuchstellers tatsächlich ein Bild des «Sich Entziehens von Einvernahmen» zu zeichnen vermögen, nicht moniert werden (vgl. etwa S. 2 des Nachtrags vom 6. Dezember 2021 zur Anzeige von G.________ und S. 7 f. des Anzeigerapports vom 27. April 2021 betreffend Anzeige von E.________; bei bei- den versuchte die Polizei wiederholt, den Gesuchsteller zu befragen, wobei dieser 6 entweder Ängste, gesundheitliche Probleme oder andere Termine geltend machte, welcher einer Einvernahme entgegenstehen würden). Betreffend die dem Gesuchsteller in Aussicht gestellte Verhaftung ist festzuhalten, dass nicht der Gesuchsgegner über die Anordnung von Haft zu befinden hat. Dies liegt in der Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts. Sollte der Gesuchsgeg- ner bei allfälligen weiteren Drohungen tatsächlich eine Inhaftierung anstrengen wol- len (eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se aus- geschlossen und kann – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen), wird er den allgemeinen und den besonderen Haftgrund prüfen und im Rahmen des Haftantrags gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht begründen müssen. Angesichts der Vielzahl der ge- genüber dem Gesuchsteller erhobenen Vorwürfe und der Tatsache, dass sich der Konflikt mit der Kindsmutter bereits längere Zeit hinzieht und ein Ende – zumindest derzeit – nicht in Sicht ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ge- suchsteller mit weiteren Anzeigen konfrontiert sehen wird resp. er sich allenfalls zu drohendem Verhalten hinreissen lassen könnte. D.________ hat anlässlich seiner Einvernahme vom 17. Mai 2022 ausgeführt, dass der Gesuchsteller ihn verschie- dentlich bedroht habe (vgl. Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 17. Mai 2022, Z. 94). In diesem Zusammenhang steht denn auch die vom Gesuchsgegner in Aussicht gestellt Verhaftung, die im Sinne einer Mahnung zu verstehen ist, zumal der Gesuchsteller im Verfahren BM 17 40765 wegen ähnlicher Delikte (u.a. wegen Wiederholungsgefahr) für zwei Monate in Untersuchungshaft versetzt und nur unter Anordnung von Ersatzmassnahmen freigelassen worden ist. Dafür, dass der Ge- suchsgegner bereits heute eine vorgefasste und unabänderliche Haltung betreffend erneute Verhaftung hat resp. ohne Prüfung des konkreten Falls resp. der Haftvor- aussetzungen eine Haftanordnung beantragen würde, bestehen keine Anhalts- punkte. 5.3 Nach dem Gesagten liegen bei objektiver Betrachtung keine Umstände vor, die den Anschein der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners begründen würden. 6. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendun- gen im Ausstandsverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für das Ausstandsverfah- ren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Straf- und Zivilkläger D.________ (per B-Post) Bern, 6. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8