2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Mai 2022 (O 22 1999) wird aufgehoben und letztere angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'223.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 5'691.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.