BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 10.3 Rechtsanwalt E.________ macht mit Kostennote vom 23. Dezember 2022 einen Aufwand von CHF 4'223.55 (7.80 Stunden à CHF 300.00 und 9.50 Stunden à CHF 150.00 zzgl. Auslagen von CHF 156.60 und MWST) geltend. Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen erachtet. 10.4 Rechtsanwalt B.__