So liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Vielmehr sind weitere sachdienliche Beweiserhebungen, insbesondere parteiöffentliche Einvernahmen mit den am Vorfall beteiligten Personen sowie der Frau des Beschuldigten, möglich und zu prüfen. Danach wird zu prüfen sein, ob sich ein Fachgutachten über das Aggressionspotential des Hundes aufdrängt.