__ oder anderen Hunden) involviert waren, gilt es auch dies zu überprüfen. Umgekehrt weist der Beschuldigte zu Recht darauf hin, dass auch die Rolle/das Verhalten der Eltern, namentlich der Mutter des Beschwerdeführers, genauer abzuklären ist. 8.3 Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Nichtanhandnahme bzw. die faktische Einstellung des Verfahrens verfrüht erfolgt. So liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor.