___ und J.________. Auch dürften letztere anlässlich der telefonischen Einvernahme dazu nicht konkret befragt worden sein. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht nur aussagte, dass die Hunde gefüttert worden seien, sondern auch in welcher Reihenfolge der Beschuldigte den Hunden die «Gudeli» gegeben haben soll («zuerst dem dunklen + dann dem blonden Hund»), was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Mithin ist auch dieser Umstand weiter abzuklären.