___ gestreichelt hat, nicht überprüft wurde. Auch wenn der Beschuldigte negiert, die Hunde im Beisein des Jungen gefüttert zu haben, ist diese Aussage in Anbetracht des Umstands, dass durch die Fütterung der Hunde in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Situation mit erhöhtem Gefahrenpotential geschaffen bzw. Letzterer dadurch motiviert worden sein könnte, sich auch O.________ zu nähern, zu überprüfen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vorbringt, dass das angebliche Verfüttern von «Gudeli» nur von der Mutter geschildert worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese näher am Geschehen befunden haben dürfte als I.________ und J.________.