Ebenfalls von Belang ist, ob das angeblich Gesagte und Gemeinte ("This dog is ok" und Verweis auf P.________) für den Jungen sprachlich, kognitiv und in Anbetracht des Geräuschpegels im Selbstbedienungsrestaurant akustisch verständlich war – so habe der Beschuldigte nach Aussage der Mutter nicht einmal «guten Tag» gesagt, während I.________ ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer mitbekommen haben will. Sollte der Beschuldigte dem Jungen tatsächlich bloss erlaubt haben, P.________ zu streicheln, stellte sich die Frage, aus welchem Grund der Junge O.________ nicht streicheln sollte.