Anders als die Staatsanwaltschaft annimmt, ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, ob und wenn ja, was genau, der Beschuldigte zum Beschwerdeführer sagte. Ebenfalls von Belang ist, ob das angeblich Gesagte und Gemeinte ("This dog is ok" und Verweis auf P.________) für den Jungen sprachlich, kognitiv und in Anbetracht des Geräuschpegels im Selbstbedienungsrestaurant akustisch verständlich war – so habe der Beschuldigte nach Aussage der Mutter nicht einmal «guten Tag» gesagt, während I.________ ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer mitbekommen haben will.