gewusst haben könnte, was weiter abzuklären ist. Mit dem Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft der Aussage der Mutter, wonach sich der Beschuldigte nach dem Vorfall gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers dahingehend geäussert haben soll, dass der blonde Hund (O.________) gegenüber Menschen nicht gut gesinnt sei, nicht nachgegangen ist. Auch wenn der Beschuldigte in seiner Stellungnahme bestreitet, eine derartige Äusserung abgegeben zu haben, ist er im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme noch einmal damit zu konfrontieren. Ebenfalls gilt es, den Vater des