Wie erwähnt (E. 7.5), ist im Umgang mit Hunden für die Bemessung der Sorgfaltspflicht das bisherige Verhalten des jeweiligen Tieres relevant. Auch wenn aus dem Bericht des R.________(Amtsstelle) hervorgeht, dass O.________ noch nie einen Menschen oder ein Tier verletzt oder belästigt haben soll, stellt sich aufgrund der vom Beschuldigten und der Mutter des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Vorfall gemachten Aussagen die Frage, ob der Beschuldigte möglicherweise nicht doch um eine allfällige Gefährlichkeit des Hundes O.________ gewusst haben könnte, was weiter abzuklären ist.