8.2 Dessen ungeachtet, greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte den Taterfolg aufgrund des Verhalten des Beschwerdeführers nicht hätte vorhersehen können, womit von vornherein keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erkennbar sei, zu kurz. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist der Sachverhalt insofern unklar, als noch verschiedene für die rechtliche Würdigung – namentlich die Prüfung der Voraussehbarkeit – relevante Fragen offen sind. Wie erwähnt (E. 7.5), ist im Umgang mit Hunden für die Bemessung der Sorgfaltspflicht das bisherige Verhalten des jeweiligen Tieres relevant.