Etwas Anderes wird auch von der Mutter des Beschwerdeführers nicht behauptet. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer den Hund P.________ intensiv streichelte und der Beschuldigte damit einverstanden war. Weiter kann als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschwerdeführer unter den Tisch begeben hatte, wo er von O.________ gebissen wurde, wobei er einen grossen Teil der linken Ohrmuschel verlor. Eine Rekonstruktion derselben war bis dato nicht möglich. Wie sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, ist schliesslich auch nicht bestritten, dass die Familie des Beschwerdeführers ebenfalls über einen Hund (Labrador) verfügte.