8. 8.1 Wie die Staatsanwaltschaft anführt, kann vorliegend als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte am 27. Dezember 2021 mit seinen beiden Hunden im Bergrestaurant auf dem L.________ (Örtlichkeit) befunden hatte. Weiter sagten der Beschuldigte und die beiden Auskunftspersonen übereinstimmend aus, dass O.________ im Restaurant unter dem Tisch platziert war, während sich P.________ an der Tischecke im Durchgang befunden habe. Etwas Anderes wird auch von der Mutter des Beschwerdeführers nicht behauptet.