12 Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.3). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR ist daher bei der Bemessung der Sorgfaltsanforderungen auch das bisherige Verhalten des Hundes zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2019 vom E. 5.3.2 mit Hinweisen).