a bis e des bernischen Hundegesetzes beim Fehlen anderer wirksamer Kontrollmöglichkeiten, auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten, sowie im Einzelfall auf Anordnung hin. Eine Maulkorbpflicht besteht, wenn der Hund bissig ist oder im Einzelfall auf Anordnung hin (Art. 7 Abs. 2 des bernischen Hundegesetzes). 7.5