vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn die Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2). Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit.