11 nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2).