12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.4). 7.3 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.