Die Beantwortung der Frage, wann eine Einstellung erfolgen darf, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 29 vom 11. August 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;