BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf resp. dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen über einen gewissen Ermessenspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2 und 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2).