Es sei daher ein Beweisverfahren durchzuführen und ein Gutachten einzuholen. Weiter sei unklar, wie genau die Hunde und der Beschuldigte, insbesondere dessen Beine, positioniert gewesen seien. Klar erscheine einzig, dass der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, O.________ abschirmen zu müssen. Ob er dies getan habe und weshalb er sich dazu veranlasst gesehen habe, sei weiter abzuklären. Angesichts der tatnahen Aussage der Mutter sei zudem zu überprüfen, ob und wann der Beschuldigte den Hunden «Gudeli» gegeben habe.