6.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik erneut auf die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers aufmerksam, wonach der Beschuldigte nach dem Vorfall zum Vater des Beschwerdeführers gesagt habe, dass der blonde Hund gegenüber Menschen nicht gut gesinnt sei. Auch wenn aus dem Bericht des R.________(Amtsstelle) hervorgehe, dass noch kein Beissvorfall verzeichnet sei, sei angesichts der genannten Erklärung des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Hundebesitzer um die Gefährlichkeit O.________s gewusst hätten. Es sei daher ein Beweisverfahren durchzuführen und ein Gutachten einzuholen.