9 exzessiven Streicheleinheit oder evtl. bereits das Unterlassen der Fütterung den Taterfolg hätte verhindern können. Im Übrigen sei der vorliegende Fall nicht mit den vom Beschwerdeführer angeführten vergleichbar, zumal die Anforderungen an die gebotene Sorgfalt des Tierhalters je nach Art des Tieres und dessen spezifischen Eigenschaften unterschiedlich seien. 6.5