Die Präsenz der Eltern werde vom Beschwerdeführer komplett ausgeblendet. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung komme der Mutter gegenüber ihrem unmündigen Kind eine Aufsichtspflicht zu; mithin hätte die zugegen gewesene Mutter intervenieren müssen. Diese habe jedoch zugelassen, dass ihr Sohn P.________ gestreichelt habe, obwohl der Beschuldigte – angeblich – nicht einmal «Guten Tag» gesagt habe. Ob er die Mutter begrüsst habe oder nicht, spiele letztlich aber keine Rolle, da er so oder anders nicht habe voraussehen können, dass das Kind nebst P.________ auch die unter dem Tisch liegende O.________ streicheln würde.