Als der Junge gekommen sei, seien die «Gudeli» längst verschlungen gewesen. Weiter bestehe kein Anlass dazu, das Aggressionspotential O.________s durch ein Fachgutachten abklären zu lassen. Wie aus dem Bericht des R.________ (Amtsstelle) hervorgehe, verfüge sie über einen tadellosen Leumund. Das Amt habe auch keine Auflagen angeordnet. Hinzu komme, dass weder der Beschuldigte noch seine Frau je einen (Biss-)Vorfall durch O.________ oder P.________ hätten verantworten müssen. Vorliegend sei erst etwas passiert, nachdem der Junge wider Erwarten, ohne Vorankündigung und ohne Erlaubnis des Beschuldigten zu O.____