_ sei vom Schlittenfahren müde, aber nicht gereizt gewesen. Schon bevor der Beschwerdeführer erschienen sei, habe der Beschuldigte die Hunde mit seinen Beinen «abgeschirmt». Er sei daher zu keinem Zeitpunkt durch ein «Abschirmen» abgelenkt gewesen. Auch habe keine Gefahrensituation bestanden, die es zu entschärfen gegolten hätte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, der Beschuldigte habe die Hunde gefüttert, sei festzuhalten, dass er den beiden Hunden je ein Trockenleckerli gegeben habe, als sie Platz genommen hätten. Als der Junge gekommen sei, seien die «Gudeli» längst verschlungen gewesen.