Der Beschuldigte bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt; der Beschwerdeführer reichere den Sachverhalt indes unzulässigerweise mit Mutmassungen an. Richtig sei, dass der Beschuldigte O.________ links neben sich unter dem Tisch platziert habe, damit sie Ruhe habe und nicht von Skischuhen getroffen werde. P.________ habe er rechts neben sich in den Durchgang an der Tischecke platziert. Der Beschuldigte habe auf dem Stuhl zwischen den Hunden Platz genommen. Beide Hunde seien von Anfang an dicht angeleint gewesen. O.________ sei vom Schlittenfahren müde, aber nicht gereizt gewesen.