8 zeigt gewesen wäre. Im Übrigen sei der vorliegende Fall nicht mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Fällen vergleichbar, zumal letztere Fälle beträfen, bei denen die Hunde bereits vorgängig durch Bissvorfälle aufgefallen und/oder unbeaufsichtigt gelassen worden seien. Vorliegend habe es sich dem Beschuldigten zufolge um den ersten Vorfall gehandelt. Zudem habe der Beschuldigte auch gemäss J.________ alles Nötige getan. 6.4 Der Beschuldigte bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt;