Zusätzlich habe er sie an seinem Stuhl angeleint und mit seinen Beinen abgeschirmt. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte O.________ während der Zeit, als der Beschwerdeführer P.________ gestreichelt habe, ein «Gudeli» gegeben habe oder nicht, könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. So habe er einerseits nicht damit rechnen müssen, dass ein 7-jähriger Junge unter den Tisch krieche und den dort stillliegenden und von den Beinen des Beschuldigten abgeschirmten Hund streicheln wolle, worauf er gebissen werde.