Zum anderen habe er den Aussagen der Mutter zufolge gegenüber deren Mann verlauten lassen, dass der Hund gegenüber Menschen nicht gut gesinnt sei. Nichtsdestotrotz habe der Beschuldigte nicht interveniert, sondern sei unaufmerksam gewesen. Was das Rechtliche anbelange, stelle die Staatsanwaltschaft zu hohe Anforderungen an die Voraussehbarkeit des Erfolgs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe es keiner klaren Vorstellung des Ablaufs. Weiter sei zu beachten, dass sich die Rechtsprechung angesichts des Gefährdungspotentials von Hunden im Allgemeinen bei Hundehaltern für ein hohes Mass an Sorgfalt ausspreche.