Was aus dem handschriftlichen Einvernahmeprotokoll jedoch nicht hervor gehe. Da vorgängige Beissvorfälle für die Beurteilung, ob ein späterer Beissvorfall voraussehbar gewesen sei, relevant seien, wäre ein Bericht des zuständigen Veterinäramts über allfällig bekannte Beissvorfälle mit O.________ (und P.________) einzuholen gewesen. Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschuldigte oder seine Frau (Halterin von O.________) bereits in andere Beissvorfälle involviert gewesen seien. Hinzu komme, dass nicht überprüft worden sei, ob O.________ zu aggressivem Verhalten neige. Die diesbezügliche unge-