Hinzu komme, dass die Aussage der Mutter, wonach der Beschuldigte den beiden Hunden «Gudeli» gegeben habe, ignoriert worden sei. Zumal durch die Fütterung der Hunde in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Rudelsituation, also eine Situation mit erhöhtem Gefahrenpotential, geschaffen worden sein, hätte dieser Aussage nachgegangen werden müssen. Weiter gehe aus dem Anzeigerapport hervor, dass es sich dem Beschuldigten zufolge beim fraglichen Vorfall um den ersten gehandelt habe. Was aus dem handschriftlichen Einvernahmeprotokoll jedoch nicht hervor gehe.