Der Sachverhalt sei insofern unklar, als noch diverse Fragen offen seien, die für die rechtliche Würdigung relevant seien und deshalb vor einer Nichtanhandnahme hätten geklärt werden müssen. So habe der Beschuldigte selbst angedeutet, eine Gefahrensituation erkannt und sich dazu veranlasst gesehen zu haben, O.________ mit seinen Beinen gegenüber dem Jungen abzuschirmen. Hinzu komme, dass die Aussage der Mutter, wonach der Beschuldigte den beiden Hunden «Gudeli» gegeben habe, ignoriert worden sei.