Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte O.________ besser hätte beaufsichtigen können, zumal diese während des gesamten Vorfalls an ihrem Platz unter dem Tisch geblieben sei. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt und darüber hinaus den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, was letztlich eine Rechtsverweigerung darstelle. Der Sachverhalt sei insofern unklar, als noch diverse Fragen offen seien, die für die rechtliche Würdigung relevant seien und deshalb vor einer Nichtanhandnahme hätten geklärt werden müssen.