_ nicht nur kurz gestreichelt habe. Auch wenn die zeitlichen Angaben der befragten Personen zur Dauer des Streichelns von P.________ auseinandergingen (1-5 Minuten), müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer P.________ intensiv gestreichelt habe. Dabei sei er offensichtlich von niemandem beobachtet oder beaufsichtigt worden, sodass er unter den Tisch habe gelangen können, wo er von O.________ gebissen worden sei. Mangels Vorhersehbarkeit sei daher keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erkennbar. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte O.______