Da das Geschehene für den Beschuldigten so oder anders nicht vorhersehbar gewesen sei, könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den dunkeln Hund P.________ (auch «Q.________»; nachfolgend: P.________) im Einverständnis des Beschuldigten ("This dog is ok" und Verweis auf P.________) gestreichelt habe oder der Beschuldigte – wie die Mutter des Beschwerdeführers angegeben habe – nicht einmal «guten Tag» gesagt habe.