6 (BSG 916.31) statuierten Regeln für Hundehalter heranzuziehen. Diese habe der Beschuldigte mehr als eingehalten, zumal er seine Hunde auch im öffentlichen Selbstbedienungsrestaurant angeleint gehabt habe. Da das Geschehene für den Beschuldigten so oder anders nicht vorhersehbar gewesen sei, könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den dunkeln Hund P.________ (auch «Q.________»;