Dieser Sachverhalt decke sich insbesondere mit der Schilderung der Mutter des Beschwerdeführers, welche ausdrücklich festgehalten habe, dass sie den Jungen nicht habe sehen können, als die Hunde gebellt hätten und er geschrien habe, da er unter dem Tisch gewesen sei. Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Auskunftspersonen hätten bestätigt, dass sich O.________ beim Unfallereignis unter dem Tisch befunden habe.