Zumal auch die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren bereits Stellung genommen hat und sich die Rügen des Beschwerdeführers als berechtigt erweisen (E. 8), würde dies lediglich einen formalen Leerlauf bedeuten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gehörsverletzung jedoch im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). Da die Beschwerde gutgeheissen wird (E. 8), erübrigt sich im vorliegenden Fall eine entsprechende Kostenausscheidung.