310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Zumal auch die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren bereits Stellung genommen hat und sich die Rügen des Beschwerdeführers als berechtigt erweisen (E. 8), würde dies lediglich einen formalen Leerlauf bedeuten.