5 5.6 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen. Im Rahmen seiner Replik konnte er zudem zu den Vorbringen des Beschuldigten und den vom Beschuldigten neu eingereichten Unterlagen Stellung nehmen. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO;