verletzung im Raum steht, ohnehin ein Strafverfahren zu eröffnen wäre (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO; 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 310 StPO namentlich mit Verweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.5). 5.3 Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es zufolge eines Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art.