195 Abs. 2 StPO), ist das Einholen von amtlichen Berichten und Arztzeugnissen gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO nach der Konzeption des Gesetzgebers vor der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig (vgl. Beschlüsse des Obergerichtes des Kantons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3; BK 14 156 vom 10. November 2014 E. 5). Demgegenüber sind Untersuchungshandlungen erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens durchzuführen.