a StPO geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft eigene Feststellungen treffen kann. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft von der beschuldigten Person eine einfache Stellungnahme verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Anders als das Beiziehen von Akten (Art. 194 StPO) oder das Abklären der persönlichen Verhältnisse (Art. 195 Abs. 2 StPO), ist das Einholen von amtlichen Berichten und Arztzeugnissen gemäss Art.