_, beantragte nach einmaliger Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie der darin gestellten Beweisanträge, soweit darauf einzutreten sei. 1.4 Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. Juli 2022 mitgeteilt hatte, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde, reichte Fürsprecher B.________ seine Kostennote ein.