4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. 1.2 Im anschliessend mit Verfügung vom 3. Juni 2022 eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 10. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.3 Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, beantragte nach einmaliger Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie der darin gestellten Beweisanträge, soweit darauf einzutreten sei.