3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei anzuweisen, folgende Beweismassnahmen durchzuführen: a. Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person; b. Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson; c. Einvernahme von G.________ als Auskunftsperson; d. Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson; e. Einvernahme von C.________ als Auskunftsperson; f. Einvernahme von I.________ als Zeugin; g. Einvernahme von J.________ als Zeuge; h. Einholen eines Gutachtens über die Fragen, ob die Hündin O.___